Sehr geehrter Fragesteller,
das Recht zur Mietminderung ergibt sich aus § 536 BGB
. Danach kann die Miete ANGEMESSEN herabgesetzt werden, wenn die Tauglichkeit der Wohnung gemindert ist und diese Tauglichkeitsbeeinträchtigung NICHT UNERHEBLICH ist.
1. Unabhängig davon, ob überhaupt ob des Recht zur Minderung überhaupt gegeben ist, halte ich eine Reduzierung von 20 % für absolut unangemessen. Jedoch lässt sich dies nie pauschal beantworten und ist nach dem Einzelfall zu beruteilen. Zum Vergleich habe ich Ihnen unten einige Auszüge aus der Rspr. beigefügt.
2. Ein Minderungsrecht besteht bei einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung. Die Nutzung des Balkons ist wohl wieder hergestellt, so dass hier keine Beeinträchtigung mehr vorliegt. Weitere Beeinträchtigungen könnten noch durch Baulärm, Baudreck, Verdunkelung der Räume (scheidet hier wg. Dachfenstern wohl aus), versperrter Zugang durch Baumaterialien in Betracht kommen. Ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Wohnqualität gegeben ist, kann ich leider so nicht beurteilen.
Gegebenenfalls ist hier eine minimale Beeinträchtigung anzunehmen, die zu 5 % Minderung führen könnten. Konkreter kann ich es jedoch leider nicht beurteilen.
Eine Minderung für die Vergangenheit (wg. Balkonbentzug) ist nicht möglich. Ferner sind die Kosten für die Garage nicht in die Berechnung einzubeziehen, sofern dieser von dem Mangel nicht beeinträchtigt ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
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Wird im Zuge von Bauarbeiten das Haus „eingerüstet“ und mit Planen verhangen, so dass der Balkon nicht genutzt werden kann und die Wohnung übermäßig abgedunkelt ist - 15% Mietminderung,
AG Hamburg WM 96, 30
.
Einrüstung der Fassade (weniger Licht, Lüftungsbeeinträchtigungen) - 5% Mietminderung,
LG Berlin MM 94, 396.
Einrüstung der Fassade, Plastikfolien an den Fenstern, Wohnung abgedunkelt und kaum Lüftungsmöglichkeiten - 15 % Mietminderung,
AG Mainz 10 C 49/96
.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.06.2007 | 18:38
Sehr geehrte Frau RA Helzel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort vom 06.06.07:
Lt. Aussage einer Nachbarin bestand lediglich ein
bodenmässiger (abgedeckt) Nutzungsausfall + Balkon
wand für drei Arbeitsgänge (Gesamtdauer ca. 14 Tage)
des Balkons.
Keine Lärm-,Lüftungsbeeinträchtigung, Schmutzbe-
lästigung, kein Lichtverlust, keine Gebrauchsbeein-
trächtigung der Wohnung, Fenster nicht mit Planen
verhangen.
Wäre eine Mietminderung aus Kulanzgründen von 5 %
wegen Nutzungsausfall des Balkons auf die Nettokalt-
miete angemessen?
Balkon-Minderungsquote 8 % von 4,5 qm zur Gesamtfläche 56 qm.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.06.2007 | 14:33
Aus Kulanzgründen sollte ein 5%-iger Minderungsbetrag angemessen sein.