Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Minderung können Sie ab dem Zeitpunkt geltend machen, wo ein vom Vermieter zu vertretender Mangel vorliegt und der Vermieter von diesem Mangel auch Kenntnis hat.
In Ihrem Fall wäre dies der Zeitpunkt, in dem Sie jeweils den Mieter von den Heizungsausfällen informiert haben und die Heizung sodann tatsächlich ausgefallen ist.
Insofern sehe ich durchaus auch Raum dafür, dass nicht nur die drei Tage, in dem die Heizung überhaupt nicht funktioniert hat, mit einer entsprechenden Minderung zu versehen ist, sondern auch gegebenenfalls die früheren Heizungsausfälle, in dem das Haus gegebenenfalls auch nur eingeschränkt genutzt worden ist bzw. werden konnte und auch hier nur Temperaturen die unter den Temperaturen liegen, die für eine ordnungsgemäße Erwärmung der Wohnung notwendig sind, vorhanden gewesen sind.
In der Regel gibt die Rechtsprechung an, dass eine mittlere Temperatur von mindestens 20 °C in Wohnräumen erreicht werden muss.
s. hierzu auch: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/heizung.htm
Wird diese nicht erreicht, können Sie hier ebenfalls Minderungsansprüche für jeden Tag geltend machen, in dem die Temperatur nicht erreicht wird. Diese würde ich hier zunächst mit etwa 5-20 % der Nettomiete ansetzen, wenn sie das Haus auch dann weiter genutzt haben, je nach Abfall der Temperatur.
Für die drei Tage, in denen sie das Haus überhaupt nicht genutzt haben, können Sie die Mietminderung anhand der Bruttomiete mindern, hier also den vollen Mietzins für jeden Tag berechnet auf den Monatsmietzins.
Die Minderungsansprüche können Sie auch noch seinen späteren Zeitpunkt durchsetzen, insbesondere auch hier erst mit der nächsten Monatsmiete geltend machen und dort einbehalten.
Die Mietkürzung müssen Sie auch nicht vorher ankündigen. Sie sollten dem Vermieter allerdings mitteilen, dass sie Minderungsanspruch geltend machen und auch eine Berechnung der Minderung gegebenenfalls hinzufügen, damit diese die Kürzung nachvollziehen kann.
Unter Umständen kann ein Heizungsausfall, insbesondere wenn dieser immer wieder passiert, auch zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, welche auch Schadensersatzansprüche zu ihren Gunsten nach sich ziehen kann. Die Rechtsprechung geht hier zum Beispiel davon aus, dass 30 Tage Unterschreitung im Jahr der Mindesttemperatur ausreichend sein können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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