Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können der Inanspruchnahme der Mietkaution widersprechen, wenn der Vermieter erst jetzt seine angeblichen Ansprüche beziffert.
Diese wären nämlich nun, mehr als 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung, gem. § 548 BGB
verjährt - unabhängig von ihrer originären Berechtigung.
Der Vermieter sollte daher nun aufgefordert werden, das Kautionsguthaben zzgl, der angefallenen Zinsen an Sie auszuzahlen. Die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche sollten Sie bestreiten und sich ausdrücklich auf die Verjährung dieser Ansprüche, selbst wenn sie begründet wären, berufen.
Zahlt der Vermieter die Kaution, wovon auszugehen ist, nicht innerhalb einer von Ihnen vorsorglich zu setzenden Frist (1 Woche reicht aus), an Sie zurück, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, um Ihren Kautionsrückzahlungsanspruch geltend zu machen.
Die dafür anfallenden Kosten berechnen sich anhand des Gegenstandswertes, also in Ihrem Fall nach der Höhe des Kautionsanspruches.
Bei einem Gegenstandwert von € 1.000 beliefen sich die außergerichtlichen Kosten auf ca. € 150.
Muß die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden, bestünde ein Gesamtkostenrisiko von ca. € 800 (2 Anwälte, Gerichtskosten), ohne eventuelle Sachverständigengutachten.
Da aber der Gegner mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug ist, wenn Sie ihm erfolglos eine Frist setzen, müsste er die außergerichtlichen Kosten, soweit sie nicht im Gerichtsverfahren anzurechnen sind, als Verzugsschaden zahlen.
Auch die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Vermieters, wenn er das Klageverfahren verliert.
Bei Zugrundelegung Ihrer Schilderung spricht einiges dafür, daß Sie Ihren Anspruch gerichtlich werden durchsetzen können und das Prozeßrisiko überschaubar ist. Macht der Vermieter erst nach Eintritt der Verjährung seine Ansprüche geltend, ist das Recht mit § 558 BGB
klar auf Ihrer Seite,
Ich bin gerne bereit, Sie in dieser Angelegenheit dem Vermieter gegenüber zu vertreten und schlage vor, daß Sie mich in diesem Fall einfach morgen einmal anrufen.
Zunächst hoffe ich, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
www.andreas-schwartmann.de
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Diese Antwort ist vom 17.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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