Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier muss zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterschieden werden.
Das Außenverhältnis ist bei der Grundsteuer das zwischen Ihrem Vermieter und dem Finanzamt. Im Außenverhältnis verlangt das Finanzamt die Grundsteuer vom Vermieter, da dieser der Eigentümer ist. Im Innenverhältnis hätten Sie bereits für den Termin am 15.05.2019 an das Finanzamt zahlen müssen, weil das im Mietvertrag so vereinbart war. Da Sie nicht gezahlt haben, hat sich das Finanzamt die Grundsteuer vom Vermieter geholt und dieser holt sich das Geld von der Kautionsversicherung zurück.
Genauso ist es mit dem Abschlag für das Wasser. Der Vermieter musste im Außenverhältnis zu den Wasserwerken zahlen, weil er den Vertrag mit den Wasserwerken geschlossen hat. Sie müssen im Innenverhältnis zum Vermieter zahlen. Denn Sie haben das Haus gemietet und verbrauchen das Wasser. Der Zahlungsweg sollte abgekürzt werden, indem Sie den Abschlag für das Wasser direkt an die Wasserwerke zahlen. Dies haben Sie nicht gemacht. Also haben die Wasserwerke sich das Geld vom Vermieter geholt und der holt es sich von der Kautionsversicherung zurück. Dies kann er, da die Kautionsversicherung dafür da ist.
Auch die Wohngebäudeversicherung muss sich nicht darum kümmern, an wen der Vermieter vermietet hat. Wenn Sie die Wohngebäudeversicherung nicht gezahlt haben, dann holt die sich das Geld vom Vermieter und der kann es sich von der Kautionsversicherung zurück holen.
Der Zeitraum für den Sie die Kosten tragen müssen, ist der gleiche Zeitraum für den Sie das Haus gemietet haben.
Die unbrauchbaren Geräte des Vermieters muss dieser auf seine Kosten entsorgen, wenn nichts anderes vereinbart war.
Wenn Sie die Kaution nicht wie vereinbart zahlen, dann ist dies tatsächlich ein Kündigungsgrund. In der Rechtsprechung ist jedoch strittig, ob dies eine fristlose Kündigung oder nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertigt. Die Kaution sollten Sie also möglichst schnell zahlen, damit der Vermieter keinen Kündigungsgrund hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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