Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt wegen eines möglichen Ladungsversäumnisses und einer damit verbundenen Anfechtungsklage die Satzung des Vereins, welche das einfache Recht verdrängt.
Wenn es in dieser heißt, dass zu Mitgliederversammlungen lediglich Vollmitglieder zu laden sind, heißt dies laut der Satzung im Umkehrschluss, dass Fördermitglieder zwar berechtigt an der Teilnahme wären, jedoch nicht extra geladen werden müssten und somit eine Nicht-Einladung kein Anfechtungsrecht begründet.
Sind bei einem Verein fördende Mitglieder zugelassen, so müssen ihnen allerdings Mindestrechte eingeräumt werden, die auch nicht durch eine anders lautende Satzung ausgehölt werden dürfen.
Sie können weder von der Zugehörigkeit zur Mitgliederversammlung noch von dem Minderheitenrecht zur ihrer Einberufung ganz ausgeschlossen werden (LG Bremen, RPfleger 1990, S. 262
).
Ein faktischer Ausschluss wäre es aber, die Fördermitglieder einfach nicht über Versammlungen zu informieren, sodass hierbei ein Ladungsmangel besteht, dessen gefasste Beschlüsse somit anfechtbar sind.
Diese Antwort ist vom 10.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre rasche Rückantwort!
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Ausage richtig verstanden habe,deshalb zu meiner Rückversicherung:
Ich verstehe Ihe Aussage so: Wenn laut Satzung expressis verbis nur die Vollmitglieder, nicht aber die Fördermitglieder eingeladen werden, so ist das rechtlich nicht anfechtbar.
Sie schreiben:
"Sind bei einem Verein fördernde Mitglieder zugelassen, so müssen ihnen allerdings Mindestrechte eingeräumt werden, die auch nicht durch eine anders lautende Satzung ausgehölt werden dürfen. Sie können weder von der Zugehörigkeit zur Mitgliederversammlung noch von dem Minderheitenrecht zur ihrer Einberufung ganz ausgeschlossen werden."
Ich sehe da einen gewissen Widerspruch: Sie brauchen nicht eingeladen zu werden, müssen aber informiert werden. Wann und worüber eigentlich? Zeit Ort, Tagesordnung? Müssten nicht auch die Fördermitglieder an der MV beratend mitwirken können? Mir ist das noch nicht ganz klar geworden.
Mit der Bitte um ein klärendes Wort
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in der ersten Passage meiner Antwort habe ich die Rechtslage dargestellt, wenn ausschließlich die Satzung zugrunde gelegt werden würde, ohne auf andere rechtliche Aspekte einzugehen, wie zum Beispiel Unwirksamkeiten von Satzungsregelungen, wie in diesem Beispiel.
Fazit: Auch die Fördermitglieder sind wegen einer Versammlungen einzuladen, sodass eine Nichteinladung zu einem anfechtbaren Beschluss wegen Ladungsmangels führt, da sonst die Mindestrechte auch ausgehölt werden würden, die darin bestehen, mitzustimmen und mitzudisktutieren.
Das heißt, dass auch die Fördermitglieder über Ort und Zeit der Versammlungen informiert werden müssen, da die Beschlüsse sonst anfechtbar sind.Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt