Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Haben Sie für den Mietwagen ausdrücklich eine Vollkaskaoversicherung abgeschlossen, muss im Vertrag darauf hingewiesen werden, dass eine Selbstbeteiligung von Ihnen zu tragen ist. Der Fettdruck scheint zunächst einmal nur darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Versicherung abgeschlossen wurde, diese bei grober Fahrlässigkeit nicht eintritt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Mietvertrag eine solche Versicherung automatisch beinhaltet. Eine eindeutige Einschätzung kann jedoch erst nach Einsicht in die Vertragsunterlagen erfolgen.
2.
Ob Ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden eintreten muss, hängt von Ihren konkret vereinbarten Bedingungen ab. IdR sind Schäden an Mietwagen nicht versichert. Dies kann jedoch erst nach Prüfung der Vertragsbedingungen festgestellt werden.
3.
Der Geschädigte (hier der Vermieter) hat den Umfang und die Höhe des Schadens zu beweisen. Dies ist idR nicht möglich, wenn ein unreparierter Vorschaden bestand und eine technisch und rechnerisch eindeutige Abgrenzung der Schäden nicht möglich ist. Bis der Beweis erbracht ist, sollten Sie daher nichts zahlen. Ggf. beauftragen Sie einen Rechtsanwaltskollegen mit der Abwehr der Ansprüche.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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