Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Nach 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Wohnraummietvertrages "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig" (allgemeine Kündigungsfrist). Eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Zwar ist § 573c Abs. 4 BGB nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Da es im vorliegenden Fall jedoch an einer solchen Vereinbarung fehlt, bleibt es - obwohl es sich um einen sog. Altmietvertrag handelt - bei der in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Kündigungsfrist.
II. Diese Kündigungsfrist ist bezogen auf den 31.07.2009 allerdings in der Tat nicht gewahrt; vielmehr hätte Ihnen die Kündigung spätestens am dritten Werktag im Mai zugehen müssen, um das Mietverhältnis zum 31.07.2009 zu beenden.
Nach § 140 BGB ist eine Kündigung mit einem unrichtig angegebenen Vertragsende jedoch im Regelfall in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten. Die in Rede stehende Kündigung beendet das Mietverhältnis daher - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - zum 31.08.2009.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt