Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Einschätzung ist m.E. richtig. Die Kündigungsfrist beginnt erst nach Ablauf der Überlegungsfrist, auch wenn der Mieter früher kündigt. Die Kündigung gem. § 561 BGB
kann daher erst zum 30.06.2013 erfolgen.
Die Vorschrift ist dabei leider nicht eindeutig formuliert. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4553, S. 60
) stellt dahingehend klar, dass die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der Überlegungsfrist in Lauf gesetzt wird; vgl. Herrlein/Kandelhard: ZAP Praxiskommentar Mietrecht, 4. Auflage 2010, § 561 BGB
. Ich weise daraufhin, dass es aber auch abweichende Entscheidungen in der Vergangenheit gegeben hat; vgl. LG Wiesbaden, 30.05.1988, Aktenzeichen: 1 S 32/88
.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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