Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Rechtsschutz-Versicherers ist, dass der Rechtsschutzfall in den versicherten Zeitraum fällt.
Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, u.a. von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
2. Für den Fall eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten (hier aus dem Mietverhältnis) hat der BGH entschieden, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes eines Rechtsschutzfalles allein die vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung entscheidend sei (BGH, Urteil vom 19.11.2008, AZ.: IV ZR 305/07).
Das bedeutet, dass der von Ihnen angegebene Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens entscheidend ist, da bereits mit diesem ggf. eine Verletzung der Rechte aus dem Mietvertrag einhergeht. Auf den Zeitpunkt der Mieterhöhung (März 11) ist dagegen nicht abzustellen.
3. Der BGH macht für die Schadenmeldung beim Versicherer folgende Vorgaben:
Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (BGH im o.g. Urteil).
In aller Kürze: der Rechtsschutzfall wäre trotz Kündigung des Vertrages noch abgedeckt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Für eine ggf. erforderlich werdende außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung stehe ich natürlich auch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt