Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Laufzeit einer Indexmietvertragsvereinbarung sind Mieterhöhungen nach § 559 BGB
wegen Modernisierung gemäß § 557b Absatz 2 BGB
grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn die bauliche Maßnahme auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, beispielsweise wenn der Vermieter die Maßnahmen nicht auf Grund einer eigenen freiwilligen Entscheidung durchführt. Unter diese Ausnahme fallen in erster Linie Modernisierungsmaßnahmen aufgrund gesetzlichen Vorschriften wie etwa der Energieeinsparverordnung.
Nach Ihrer Schilderung muss ich aber davon ausgehen, dass die Erweiterung der Balkonfläche und damit eine mögliche Erhöhung des Gebrauchswertes auf Ihrer eigenen Entscheidung beruhte. In einem solchen Fall ist die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB
bei einem Indexmietvertrag leider ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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