Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gewerbemietrecht unterliegt anderen gesetzlichen Gegebenheiten als das Wohnraummietrecht.
Sie haben einen befristeten Vertrag über zwei Jahre geschlossen. Dieser läuft nunmehr zum 14.08.2014 aus. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht besteht im Gewerbemietrecht keine gesetzliche Einschränkung zur Mietanpassung.
Da Ihr Vertrag ausläuft, kann der Vermieter Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses, also die Verlängerung des Vertrages unter Erhöhung des Mietzinses anbieten. Es handelt sich insoweit nicht um eine „Mieterhöhung", sondern um das Angebot eines neuen Vertrages ab dem 15.08.2014, da der bisherige Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 14.08.2014 ausläuft.
Selbst wenn kein befristeter Vertrag vorläge, könnte der Vermieter eine Änderungskündigung aussprechen. Eine solche ist im Gewerbemietrecht zulässig und stellt im Gegensatz zum Wohnraummietrecht keine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH MDR 1980, 834
). Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass ein unbefristeter Vertrag vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen