Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne Prüfung der Mietvertrage und ohne Kenntnis der Vorgeschichte ist eine Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich.
Der Garagenmieter wird einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Garage haben.
Eine Mieterhöhung ist nur gemäß 558 BGB möglich.
Sie sind - sehr wahrscheinlich - mit dem Wohnungsvermieter des Garagenmieters gemeinsam Vermieter und können nur mit diesem gemeinsam handeln:
BGH, Urt. v. 28.09.2005 - VIII ZR 399/03, Leitsatz.
> Sie können die Miete für die Garage nicht (allein) anheben.
Sie sollten mit allen Unterlagen dringend einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28.11.2019 | 15:11
Hätte noch eine Rückfrage.
Ich kenne ja den Wohnungsvermieter von meinem Garagenmieter gar nicht.
Und wie gesagt, innerhalb von ca. 40 Jahren wurde gerade mal um 5 Euro erhöht.
In seinem Mietvertrag steht eine Garage drin, so wie in dem Mietvertrag der Mieterin meiner Wohnung auch eine Garage drin steht. Jeweils separat aufgeführt. Jedoch hat eben der vorherige Besitzer beim Verkauf der Wohnungen jeweils andere Garagen zugeordnet. Meine Wohnungsmieterin hat wiederum eine Garage von jemand anderem angemietet.
All die Jahre über wurde ja bestimmt die Miete für die Wohnung angepasst jedoch hat man die Garage nicht separat mit erhöht.
Um ganz offen zu sein mit dem Fachanwalt haben sie bestimmt Recht, jedoch stehen da die Anwaltskosten einfach nicht zum Verhältnis. Möchte von 26 auf 35 Euro erhöhen.
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.11.2019 | 15:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Vermieter müssten Sie erfragen, beim Mieter, beim Verkäufer oder bei der Verwaltung durch Blick in das (Wohnungseigentums)-Grundbuch.
Sie können natürlich erst einmal versuchen, die Mieterhöhung durch Anschreiben des Mieters zu erreichen. Wenn er einverstanden ist, gibt es kein Problem.
In Betracht käme auch ein Tausch der Garagen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt