Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Mieter und Vermieter können tatsächlich vereinbaren, dass keine Mieterhöhungen vorgenommen werden. Wenn es eine solche Vereinbarung gibt, sind Sie als Erben in diese Vereinbarung eingetreten und können die Miete nicht wirksam erhöhen.
Weiter scheint es so zu sein, dass sich der Mieter auf eine Inklusivmietvereinbarung beruft. In dem Fall trägt tatsächlich der Vermieter die Nebenkosten, so dass diese nunmehr nicht ohne Zustimmung des Mieters getrennt ausgewiesen werden können.
Da Sie hier offensichtlich nicht im Besitz eines Exemplares des Mietvertrags sind, sollten Sie zunächst einmal den Mieter auffordern, Ihnen eine Kopie des Mietvertrags zur Verfügung zu stellen. Weiter sollten Sie den Mieter auffordern, anzugeben, wann und wie der Verzicht auf die Mieterhöhungen vereinbart wurde, wenn dieser sich nicht aus dem Vertrag ergibt. Die Beweislast dazu trifft den Mieter, da die Vereinbarung für ihn günstig ist.
Kann der Mieter die Vereinbarung nicht belegen und trifft der Mietvertrag keine besonderen Regelungen zur Inklusivmiete, können Sie die Grundmiete unter den Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB
erhöhen.
Sollte eine Inklusivmiete vereinbart sein, ist eine Erhöhung auf ein am 01.09.2001 bestehendes Mietverhältnis wegen Erhöhungen der Nebenkosten § 560 I, II, V, VI BGB
entsprechend anzuwenden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter Erhöhungen der Nebenkosten zu tragen hat. Ohne eine solche Vereinbarung können die Nebenkosten nicht erhöht werden.
Eine Änderung der Mietstruktur von einer Inklusivmiete auf Nebenkostenvorauszahlungen bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Mieters.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.06.2011
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17:28
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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