Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
a. Die Wohnung darf nicht geräumt werden. Eine Kündigung müsste durch alle Erben erfolgen. Räumen Sie die Wohnung dennoch, besteht das Risiko, dass die Erben später Wiedereinräumung des Besitzes sowie Schadensersatz verlangen.
b. Die ausstehende Miete kann von den Eben verlangt werden. Nötigenfalls können Sie an den Gegenständen in der Wohnung ein Vermieterpfandrecht ausüben.
Weiteres Vorgehen: Da die Erben nicht reagieren, ist ihr Ansprechpartner das Nachlassgericht. Beantragen Sie dort die Einsetzung eines Nachlasspflegers. Diesem gegenüber können Sie wirksam kündigen. Problematisch ist in diesem Fall, dass die Erben bekannt sind. Sollte das Nachlassgericht mit dieser Begründung eine Einsetzung verweigern, bleibt Ihnen nur der Weg über die Räumungsklage. Kündigen Sie wegen ausstehenden Mietzahlungen, klagen Sie dann die Räumung ein. Dieser Weg ist aber Zeit und kostenintensiv.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt