Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Eigentümer und Teil einer Miteigentümergemeinschaft zunächst Ansprüche gegen die Miteigentümerngemeinschaft, gegen den an den Hundehalter vermietenden Miteigentümer und als Teil der Gemeinschaft Ansprüche gegen den Verwalter. Zuletzt bestehen auch direkte Ansprüche gegen den Mieter.
Sie können gegen die Miteigentümergemeinschaft vorgehen und Maßnahmen zur Einhaltung der Hausordnung verlangen, die die Gemeinschaft beschließen muss. Das ist hier schon passiert, ist also nicht weiter relevant.
Daneben richtet sich Ihr Anspruch gegen den eigentlich willigen Vermieter als Miteigentümer. Gegen diesen können Sie jedenfalls auf Einhaltung der Beschlüsse und der Hausordnung aus § 14 Nr. 1 WEG
und § 1004 BGB
auf Unterlassung der Störung vorgehen. Da der Miteigentümer sich aber offensichtlich ebenso gestört fühlt, wäre das Vorgehen gegen ihn eher untaufglich und würde das Klima in der Gemeinschaft vergiften.
Ein Anspruch besteht auch gegen den Verwalter auf Durchsetzung der Hausordnung. Ihm ist die Durchführung der Hausordnung (§
27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) übertragen. Sie können also vom Hausverwalter verlangen, dass dieser gegen den störenden Mieter vorgeht.
Auch die Gemeinschaft kann verlangen, dass der Störer die Ruhestörung unterlässt. Dies setzt aber nicht nur einen bloßen Verstoss gegen die Hausordnung voraus, sondern eine konkrete Störung, die zu belegen ist. Das dürfte aber mit dem "Bellprotokoll" und der erfolgten Mietminderung machbar sein.
Zuletzt können Sie selbst als gestörter Miteigentümer Ihren Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in Ihr Eigentum nach § 1004 BGB
verlangen. Die Mietminderung beeinträchtigt Ihr Recht zur Nutzung Ihres Eigentum und beruht auf der fortgesetzten Störung durch den fremden Mieter.
Nach dem geschilderten Sachverhalt gehe ich von einer so massiven Störung aus, dass ein Gericht Ihnen wohl Recht geben würde. Die Erfolgschancen sind überwiegend gut.
Zusammengefasst:
Es gibt eine Vielzahl von Angriffsmöglichkeiten der Gemeinschaft, des Verwalters und von Ihnen, um gegen den störenden Mieter vorzugehen. Ich schätze die Klageaussichten positiv ein. Ich rate Ihnen dennoch vorsichtshalber den Rat eines örtlichen Kollegen mit Mietrechtsspezialisierung einzuholen, da dieser die Tendenzen und Neigungen des zuständigen Gerichts besser einschätzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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