Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
1. Weiße Wände
Ob die Wände weiß gestrichen werden müssen, weil eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, ist äußerst umstritten.
Die eine Meinung in der Rechsprechung vertritt die Auffassung, dass es bei Mietverträgen über Wohnraum keinen Schaden darstellt, wenn der Anstrich nicht weiß, sondern in hellen Farben vorhanden ist.
Solange der Mieter keine extremen Farben wie schwarz, violett oder signalrot verwendet, hat die Rechtsprechung keine Anspruch des Vermieters gesehen.
So hat z. B. das Landgericht Lübeck entschieden ( Urteil vom 21.11.2000, AZ 14 S 221/00
).
Das Landgericht Berlin ( LG Berlin, AZ 67 S 392/06
) hat aber genau das Gegenteil entschieden: Wird mit der Übernahme der Schönheitsreparaturen vereinbart, dass Wände und Decken weiß zu streichen sind, ist diese Farbfestlegung wirksam. Das Landgericht Berlin begründet seine Auffassung damit, dass nach seiner Ansicht die Farbe weiß Standard sei und nur so eine Weitervermietung möglich sei.
Was nun herrschende Meinung ist, bleibt abzuwarten.
Es steht allerdings nach beiden Meinungen fest, dass extreme Farben wie das von Ihrem Mieter angedrohte schwarz nicht gestattet sind.
2. Nebenkosten
Gegenüber Wohnraummietern muss die Abrechnung binnen eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgen.
Nachzahlungen werden mit Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig.
Wird nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist dem Mieter eine Abrechnung vorgelegt und Nachzahlung verlangt, so ist der Nachzahlungsanspruch gemäß § 556 BGB
verwirkt und es kann vom Mieter keine Nachzahlung verlangt werden.
Ist Ihre Abrechnungsperiode von 01.01 bis zum 31.12, so können Sie lediglich für 2006 und 2007 Nebenkostennachzahlung verlangen (vorausgesetzt sie rechnen schriftlich ab!).
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2005 (BGH VIII ZR 57/04
) folgendes ausgeführt: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, solange der Vermieter nicht durch ordnungsgemäße Abrechnung nachweist, dass die Vorschüsse durch die für den betreffenden Zeitraum angefallenen und vom Mieter zu erstattenden Nebenkosten verbraucht sind.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Diese Antwort ist vom 07.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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