Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch den Erwerb eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (wenn auch nur in Form einer Ferienwohnung) kann einen Wohnsitz nach § 8 AO
begründen und hierdurch die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG
auslösen. Das bedeutet primär, dass Sie bei zwei Wohnsitzen sowohl in Deutschland als auch der Schweiz voll steuerpflichtig sind.
Wenn Sie jedoch die Ferienwohnung nicht vermieten, entstehen in Deutschland keine Einkünfte.
Aufgrund des zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind Sie jedoch nach wie vor alleinig in der Schweiz steuerpflichtig. Denn Ihre Einkünfte erstrecken sich ausschließlich auf Rentenzahlungen in der Schweiz (vgl. § 4 DBA) und ansässig wären Sie in der Schweiz (Hauptwohnsitz). Die Schweiz hat hierüber das vorrangige Besteuerungsrecht.
Daher würden sich für Sie aus steuerlicher Sicht, bei dem Erwerb einer Ferienwohnung, keine nachhaltigen Veränderungen ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihnen bei Ihrer Sache weiter helfen konnte, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
8. August 2019
|
16:45
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.dr-traub.legal
E-Mail: