Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Gemäß Ihren Schilderungen hatte Ihr Mietvertrag bis zum 31.12.07 Bestand, eine Kündigung des Vertrages erfolgte erst mit Wirkung zum 01.01.08. Sie waren daher auch dazu verpflichtet, im Dezember noch Miete zu zahlen.
Dass Sie früher aus der Wohnung ausziehen wollten, ist insofern ohne Bedeutung, da dies ihr eigener Entschluss war.
Auch dürfte es keinen EInfluss auf Ihre Zahlungsverpflichtung haben, dass die Wohnung aufgrund des Wasserschadens nicht bewohnbar war. Denn diesen Schaden haben Sie selbst herbeigeführt, so dass Sie zumindest aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes heraus auch im Dezember zu einer Zahlung der Miete verpflichtet sind.
2.
Die Kosten für den Gutachter werden Sie wohl dann übernehmen müssen, wenn eine Begutachtung der Wohnung erforderlich war, um die Schäden festzustellen oder um die Rechte des Vermieters wahrnehmen zu können. Durch das nicht korrekte Zudrehen des Wasserhahns haben Sie (grob) fahrlässig einen Schaden der vermieteten Wohnung herbeigeführt, so dass Sie für solche Schäden aufkommen müssen. Ob ein Gutachten im vorliegenden Fall tatsächlich notwendig war, lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier kommt es u.a. auf die Schadenshöhe sowie auf den Umfang des Schadens an.
Grundsätzlich haftet zwar eine Gebäudeversicherung für den eingetretenen Schaden. Ihr Vermieter ist verpflichtet,diese vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn er die Kosten der Versicherung im Rahmen der Nebenkosten auf Sie als Mieterin umgelegt hat. SOllte die Versicherung jedoch wie hier (berechtigterweise) nicht zahlen, dürfte sich Ihr Vermieter wohl letztlich zu Recht an Sie als Verursacher wenden.
3.
Ihr Vermieter ist verpflichtet, für das Jahr 2007 eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese hat er Ihnen innerhalb der 1-Jahres-Frist, das heißt innerhalb des Jahres 2008 vorzulegen. Eine frühere Abrechnung können Sie nicht erzwingen, insbesondere können Sie die Zahlung der Miete für Dezember nicht von der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung abhängig machen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass eine vollständige Prüfung stets die Kenntnis des gesamten SAchverhaltes sowie der zugrundeliegenden Unterlagen voraussetzt. Diese Antwort kann Ihnen daher lediglich einen ersten Anhaltspunkt geben. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes empfehle ich Ihnen daher, einen Kollegen mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither