Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie
folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass die neuen Mieter auch schon gleich Anfang Mai in die Wohnung gezogen sind, diese jedenfalls in Besitz genommen haben und zwar mit Wissen und Wollen der Vermieterin, die diesen ja am 03.05. die Schlüssel hierfür übergeben hat. In diesem Fall hat die Vermieterin, bis ggfls. auf die ersten zwei Tage, keinen Mietzahlungsanspruch mehr Ihnen gegenüber für den Monat Mai, da sie ihrer Hauptvertragspflicht, nämlich Überlassen der Wohnung an Sie, nicht mehr nachkommen konnte, §535 BGB
. Nach Ihrer Darstellung kann man ausserdem auch von einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des zwischen Ihnen und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrages ausgehen.
Warum der Mietvertrag mit den neuen Mietern dann erst zum 01.06. geschlossen wurde, ist für das Verhältnis der Vermieterin zu Ihnen unerheblich.
Entgegen der Aussage der Vermieterin müssen Sie also nicht die Miete für den (ganzen) Monat Mai an diese zahlen und sich diese von den Nachmietern wiederholen. Dafür hätten Sie gegenüber den Nachmietern auch gar keine Anspruchsgrundlage.
Entsprechend sind auch keine Nebenkosten mehr für den Monat Mai zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Aussage meiner Vermieterin war, dass Sie keinen neuen Mietvertrag ausstellen könnte (ab dem 01.05.2007) da ich zu dem Zeitpunkt ja noch einen Mietvertrag hatte. Nach dem Motto, sie könnte die Wohnung ja nicht zwei mal vermieten. Und da ich Mieterin bin muss ich auch für die Miete gerade stehen und ggf. von den Nachmietern einfordern (quasi würde ich die Wohnung weiter vermieten?)
Kann Sie sich da nicht auf den § 540 BGB beziehen? Oder geht das nicht, da wir gemeinsam mit dem Nachmieter eine Wohnungsübergabe gemacht haben?
Hätte meine Vermieterin also auch einen Mietvertrag ab dem 01.05.07 ausstellen dürfen?
Danke und einen schönen Feiertag!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage folgendes:
Natürlich hätte die Vermieterin mit den neuen Mietern einen Mietvertrag zum 01.05. schliessen können, insbesondere da Sie ja gerade an einer Beendigung Ihres Mietvertrages zu diesem Datum interessiert waren und dieses auch mitgeteilt haben. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung war insbesondere auch Ihre Vermieterin einverstanden mit dem vorzeitigen Wechsel des Mietverhältnisses.
Die Wohnung wäre also nicht zwei mal vermietet worden.
§ 540 BGB
, der eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte ohne die Erlaubnis des Vermieters regelt, ist daher in keiner Hinsicht einschlägig. Die Vermietrin kann sich hierauf nicht beziehen.
In einem Streitfall vor Gericht müssten allerdings Sie die mit Ihrer Vermieterin getroffenen Vereinbarungen zum vorzeitigen Mieterwechsel beweisen, was bei nur mündlichen Absprachen nicht immer ganz einfach ist. Der gesamte Ablauf am 03.05., für den die neuen Mieter als Zeugen benannt werden können, spricht allerdings für Sie.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin