Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nießbrauch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Wenn im Grundbuch nur der Nießbrauch für Ihren Mann und nicht auch einer für Sie eingetragen war, ist dieser mit dem Tod Ihres Mannes erloschen.
Dies bedeutet, dass Sie entweder aus dem Haus ausziehen oder einen Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer abschließen, Miete zahlen und eine Kaution hinterlegen müssen.
Die Miete oder Nutzungsentschädigung ist ab dem Tag zu zahlen, der auf den Todestag Ihres Mannes folgt.
Wenn das Haus erst nach Eintritt des Todes verkauft wurde, sind die Zahlungen ab dem Tag zu leisten, der im Kaufvertrag für den Kosten Nutzen Übergang eingetragen wurde.
Sie müssen beim Auszug das räumen, was Ihnen gehört. Das, was dem Erblasser gehört hat, müssen dessen Erben räumen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen