Guten Tag,
ein Aufhebungsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Das ist hier noch nicht gegeben.
Der vom Mieter vorbereitete Entwurf ist rechtlich ein Angebot.
Der Vermieter hat dieses Angebot allerdings nicht so angenommen, sondern abgeändert.
Rechtlich gesehen ist das die Ablehnung des Angebotes des Mieters und zugleich ein Angebot des Vermieters, vgl. § 150 Abs. 2 BGB.
Solange der Mieter dieses Angebot nicht annimmt, ist noch kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen.
Wenn der Satz Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt. gestrichen wird, kann es sein, dass noch gegenseitig Ansprüche geltend gemacht werden können, z.B. aus Schadensersatz, Nebenkostenabrechnung, Kautionsrückzahlung o.ä.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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