Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Beim Aufhebungsvertrag endet das Mietverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Parteien einigen. Es gelten keinerlei gesetzliche Fristen, der Zeitpunkt kann völlig frei gewählt werden. Das Kündigungsrecht ist nicht anwendbar.
Es genügt, wenn der Wille deutlich wird, das Mietverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die laufende Kündigungsfrist wird dadurch gegenstandslos.
2.
Ihre Formulierung ist ausreichend.
Gesetzliche Vorschriften zum Aufhebungsvertrag existieren nicht. Selbst die Schriftform ist nicht erforderlich (empfiehlt sich aber natürlich aus Gründen der Beweisbarkeit). Wichtig ist, dass sowohl auf Vermieter- als auch Mieterseite alle Beteiligten unterzeichnen.
Eventuell empfiehlt es sich, in dem Aufhebungsvertrag noch weitere Regelungen zu treffen. Das hängt allerdings davon ab, welche Fragen noch offen sind (z. B. Durchführung von Renovierung, Modalitäten der Kautionsrückzahlung etc.).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt