Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den einschlägigen Meldegesetzen sind Sie verpflichtet, sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt abzumelden, wenn Sie Deutschland dauerhaft verlassen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht Bußgeld.
Es ist äußerst misslich, dass Sie keinen Nachweis für die ordnungsgemäße Abmeldung vorlegen können. Dennoch sollten Sie die Initiative ergreifen und selbst Kontakt mit der Meldebehörde aufnehmen. Ggf. lässt sich so schnell eine Klärung herbeiführen. Der derzeitige Aufenthalt im EU-Ausland schützt jedenfalls nicht vor Sanktionen.
Je nach Sachverhaltsgestaltung und Güte der Beziehung zum ehemaligen Vermieter lässt sich vielleicht auch anderweitig Schaden abwenden. Möglicherweise haben Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten. Was die Behörde nicht weiß... Wichtig wäre es hier, den aktuellen Kenntnisstand der Meldebehörde zu kennen. Einsicht in deren Unterlagen erlangen Sie jedoch nur über einen Rechtsanwalt.
Sollte noch Klärungsbedarf offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wundke,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich bin mir natürlich über die Verpflichtung laut Meldegesetz im Klaren und habe mich damals ja aus diesem Grunde abgemeldet. Die Tatsache, dass dies dem Bezirksamt nicht bewusst ist und Ich es leider aufgrund der verlorenen Abmeldebestätigung nicht beweisen kann ist der Grund für das Dilemma.
Sie empfehlen somit, dass Ich das Bezirksamt direkt kontaktiere und den Fall auf diese Weise erkläre und warscheinlich im nächsten Schritt abermals formal abmelde?
Ihre Aussage "Je nach Sachverhaltsgestaltung und Güte der Beziehung zum ehemaligen Vermieter lässt sich vielleicht auch anderweitig Schaden abwenden." ist für mich nicht ganz klar - könnten Sie diesen bitte näher erläutern? Der befreundete Vermieter hat mich informiert und erbittet Rückmeldung wie er weiter verfahren soll.
Ich hatte parallel keinen anderen Wohnsitz in DE und keine weitere Bindung (Einkommen, Steuerlich, etc). Ich bin seit 2011 Steuerinländer in FR.
Ein weiteres Feedback bezüglich der oberen Nachfrage wäre sehr hilfreich.
Mit besten Grüßen.
Sehr geehrter Herr Wundke,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich bin mir natürlich über die Verpflichtung laut Meldegesetz im Klaren und habe mich damals ja aus diesem Grunde abgemeldet. Die Tatsache, dass dies dem Bezirksamt nicht bewusst ist und Ich es leider aufgrund der verlorenen Abmeldebestätigung nicht beweisen kann ist der Grund für das Dilemma.
Sie empfehlen somit, dass Ich das Bezirksamt direkt kontaktiere und den Fall auf diese Weise erkläre und warscheinlich im nächsten Schritt abermals formal abmelde?
Ihre Aussage "Je nach Sachverhaltsgestaltung und Güte der Beziehung zum ehemaligen Vermieter lässt sich vielleicht auch anderweitig Schaden abwenden." ist für mich nicht ganz klar - könnten Sie diesen bitte näher erläutern? Der befreundete Vermieter hat mich informiert und erbittet Rückmeldung wie er weiter verfahren soll.
Ich hatte parallel keinen anderen Wohnsitz in DE und keine weitere Bindung (Einkommen, Steuerlich, etc). Ich bin seit 2011 Steuerinländer in FR.
Ein weiteres Feedback bezüglich der oberen Nachfrage wäre sehr hilfreich.
Mit besten Grüßen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da Sie nach dem Inhalt Ihrer Sachverhaltsergänzung amtsbekannt (jedenfalls bei diversen anderen Behörden) seit mindestens 2011 im Ausland leben und wirtschaften, sollten Sie meinen anfänglichen Rat befolgen und die Meldebehörde in Berlin kontaktieren.