Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können der Gegenseite lediglich die Entfernung des Copyrighthinweises untersagen, da dies eine aufgrund Ihrer Einschränkung unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung darstellt.
Der Verkauf der Software als solcher kann nicht untersagt werden, da er nur eine Vervielfältigung gegen Entgelt darstellt. Der Vervielfältigung aber hatten Sie zuvor bereits zugestimmt.
Allerdings setzt dies stets voraus, daß Ihr Programm urheberrechtlich geschützt ist. Dies setzt voraus, daß Ihr Programm Eigenheiten enthält, die es individualisierbar bzw. als auf Ihrer geistigen Schöpfung basierend erkennbar machen. Dies ist notwendig, weil die Ideen und Grundsätze eines Programmes nicht geschützt sind, Quellcode kleinerer Programme aber meistens identisch sind, weil einzelne Algorithmen in den jeweiligen Programmiersprachen stets in nur einer Art und Weise programmiert werden können.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 07.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Ich habe der Vervielfältigung in diesem Fall aber nicht explizit zugestimmt. Ich habe die Software nur kostenlos angeboten.
Raten Sie dazu, dass ich selbst die Software ersteigere um eine 1:1 Gegenüberstellung mit meinem Programmquellcode habe?
Ansonsten würde ich Ihnen gerne die Informationen (eBay-Matrikelnummer usw) zukommen lassen. Ich denke, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist, da es sich nicht um eine triviale Software handelt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der entgeltpflichtigen Weitergabe kommt es entscheidend auf die von Ihnen festgelegten Weitergabekriterien an. Wenn Sie festgelegt haben, daß die Software nur unentgeltlich vervielfältigt werden darf, ist eine entgeltliche Vervielfältigung rechtswidrig. Wenn Sie diese Einschränkung nicht festgelegt haben und allgemein die Vervielfältigung (unter Beibehaltung des Copyright-Hinweises) erlaubt haben, ist eine entgeltliche Vervielfältigung zulässig.
Eine effiziente Rechtsverfolgung ist in der Tat nur möglich, in dem die angebotene Software analysiert wird. Wenn die Analyse den Kauf voraussetzt, müssen Sie den Kauf durchführen.
Die Informationen können Sie mir gerne per Mail (rweber(at)rechtsanwalt-weber.eu) zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber