Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Ich gehe bei Ihrer Schilderung davon aus, dass die Wohnung von Ihnen allein angemietet wurde, Sie also alleiniger Mieter sind. Sollten Sie nämlich die Wohnung gemeinsam mit Ihrer Ex-Freundin gemietet haben, so dürfte Ihre Ex-Freundin genau wie Sie bis zum Ablauf der Mietzeit, also den 30.04.2009 in der Wohnung bleiben.
Da ich aber nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Sie alleiniger Mieter sind, können Sie natürlich grundsätzlich bestimmen, ob und wann Ihre Ex-Freundin sich in Ihrer Wohnung aufhalten darf.
Wenn Ihre Ex-Freundin bei Ihnen richtig gelebt hat, also auch Möbel und ähnliches in Ihrer Wohnung hat, müssten Sie Ihrer Freundin eine angemessene Frist zum Auszug setzen, die vom konkreten Einzelfall abhängt, aber so zwischen 2 und 4 Wochen betragen dürfte.
Hiervon gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aus, da sie Ihrer Freundin ja bereits im Vorfeld gesagt hatten, dass Sie bis spätestens zum 25.04.2009 Ihre Sachen aus der Wohnung gebracht haben muss.
Wenn sie sich daran nicht hält, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Zum einen könnten Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, also insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Räumung im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragen.
Eine solche Verfügung wäre aber vor Anfang bis Mitte nächster Woche (frühestens) nicht erlassen, so dass sich der 25.04.2009 sowieso nicht mehr so schnell durchsetzen ließe.
Dann hätten Sie noch die Möglichkeit Ihrer Ex-Freundin gegenüber ein Hausverbot auszusprechen (Aufgrund der Nachweisbarkeit am besten unter Zeugen oder zumindest per Einschreiben mit Rückschein).
Sollte sich Ihre Freundin an diese Hausverbot nicht halten, so würde sie sich gem. § 123 StGB
wegen Hausfriedensbruch strafbar machen, so dass Sie eine Strafanzeige erstatten und grundsätzlich auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten, um das Hausverbot letztendlich duchzsetzen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.04.2009
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15:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht