Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen: einen Fall von Mobbing kann ich in Ihrem Verhalten nicht erkennen.
Der Begriff des Mobbing ist nicht legaldefiniert, weshalb der Begriff oftmals anders besetzt und definiert wird.
Im rechtlich relevanten Sinn enthält das Mobbing jedenfalls nach herrschender Auffassung stets eine "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende" Verhaltensweise.
Bereits an dieser möglichen Definition gemessen haben Sie sich nichts vorzuwerfen.
Sie handelten nicht gegen den Kollegen, sondern im Interesse der Jugendlichen.
Freilich kann man sich darüber streiten, ob der Kollege nicht von Anfang an in die Diskussion hätte mit einbezogen werden sollen, aber ein Fehlverhalten i.S. einer Verletzung der ggü. Kollegen erforderlichen Rücksichtnahmepflichten vermag ich darin nicht zu erkennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Diese Antwort ist vom 02.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen