Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist leider unklar, aus welchem Rechtsgrund die Betreuung angeordnet wurde. Zumindest dürfte eine momentane Arbeitslosigkeit nicht der Grund gewesen sein.
Unabhängig davon ist vor Anordnung der Betreuung der zu Betreuen de zu hören. Dies gilt aber ausdrücklich nur für die Anordnung der Betreuung, nicht jedoch für die Auswahl des Betreuers. Diese ist nicht rechtsmittelfähig. Daher besteht bei Differenzen kein Rechtsanspruch auf Abberufung und neue Bestellung. Vielmehr können nur Beschweren ggü dem Betreuungsgericht vorgebracht werden. Was das Gericht damit anfängt, ist jedoch diesem überlassen.
Sollte ein Betreuer seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen, besteht grds. schon ein Schadensersatzanspruch zumindest dann, wenn Ihre Miete nicht mehr vom Sozialamt bezahlt wird. Diesen Anspruch können sodann Sie, ein neuer Betreuer oder ein ggf. zu bestellender Ergänzungspfleger geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen