Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihres Alters könnte vorliegende noch Jugendstrafrecht angewandt werden, da Sie noch als Heranwachsende gelten. In § 1 Abs. 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) heißt es:
Zitat:(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Daher würde hier für Sie § 1 Abs. 2, 2. Teilsatz JGG gelten.
Auch wenn Sie nun bei dieser einen Tat erwischt worden sind, wird wahrscheinlich von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Diebstahls in mehreren Fällen geführt werden. Wenn Sie aber die Taten aufgrund einer Krankheit begangen und stets nur Sachen mit geringwertige entwendet haben, wird hier sicherlich die Strafen geringer ausfallen.
Normalerweise wird ein Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird in der Regel gemäß § 248 a StGB nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte (hier der Ladenbesitzer) Anzeige erstattet. Dies scheint jedoch der Fall zu sein.
Da Sie noch nicht einschlägig vorbestraft sind, wäre hier wohl nur mit einer Geldstrafe zu rechnen. Aufgrund Ihres Alters wäre aber zu erwarten, dass hier Jugendrecht anzuwenden ist. Dann sind die Strafen entsprechend niedriger und Ihrem Fall könnte es auch nur mit einer entsprechenden Verwarnung enden, so dass Sie weder eine Geld- noch eine Freiheitsstrafe bekommen.
Ich würde Ihnen aber in jedem Fall raten, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen, sobald Sie die Anhörung von der Polizei bekommen. Sie sollten keine Aussagen mehr gegenüber der Polizei oder anderer tätigen, ohne diese anwaltlich abgestimmt zu haben. Gerade die Stellungnahme gegenüber der Polizei sollte durch einen Anwalt erfolgen, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)