Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei Ihrem Nettoeinkommen ist zunächst ein Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Danach sind Ihr Sohn und dann Ihre Ehefrau im Rang vor den volljährigen Töchtern zu berücksichtigen.
Eine Erstberatung kann nur anhand der von Ihnen mitgeteilten Zahlen erfolgen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2641 € und Abzügen für Ihren Sohn (291 €) und Ihrer Frau (960 €) - wobei ich davon ausgehe, dass diese keine eigenen Einkünfte erzielt - besteht über die von Ihnen an die Töchter geleisteten Barunterhaltsbeträge hinaus keine Leistungsfähigkeit.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Zahlen schulden Sie nicht noch den Mehrbedarf für die Studiengebühren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-