Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie fragen nach der Verwertung von Medieninhalten aus einer Fernsehsendung im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Grundsätzlich liegen die Verwertungsrechte für die Nutzung der „Medieninhalte" beim jeweiligen Urheber und/oder demjenigen, der vom Urheber eine Lizenz für die Verwertung erworben hat.
Allerdings könnte nach Ihrer Schilderung die Ausnahmevorschrift des § 51 UrhG eingreifen, die die Verwertung auch OHNE ZUSTIMMUNG und OHNE VERGÜTUNG erlauben würde.
Nach dieser Vorschrift wäre die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der bereits veröffentlichten Medieninhalte zum Zweck des Zitats zulässig, wenn der Medieninhalt in ein selbständiges wissenschaftliches Werk (Ihrer Abschlussarbeit) zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen wird (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG). Beschäftigt sich Ihre wissenschaftliche Arbeit also vorwiegend mit dem Inhalt der Fernsehsendung und ist das Zitat erforderlich, um sich wissenschaftlich damit auseinanderzusetzen, dann dürften Sie theoretisch auch die komplette Sendung „zitieren" (sog. wissenschaftliches Großzitat).
Besteht der Zweck des Zitats nicht in der Erläuterung des Inhalts, dürfen Sie nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG (sog. Kleinzitat) immerhin einzelne „Stellen eines Werkes" in einem selbständigen Sprachwerk anführen. Dabei unterstelle ich, dass es sich bei Ihrer Abschlussarbeit um ein Schriftwerk handelt. „Stellen eines Werkes" bedeutet, dass sich das Zitat in einem angemessenen Umfang zum Gesamtwerk, Ihrer Arbeit, bewegen muss. Wenn Sie nur einzelne Stellen der Fernsehsendung übernehmen, etwa einzelne Standbilder, dann müsste Ihre Arbeit nicht einmal wissenschaftlichen Ansprüchen genügen; es wäre dann nur eine innere Verbindung zwischen dem Zitat und Ihrer Arbeit erforderlich, die bei jeder geistigen Auseinandersetzung mit dem Zitat zu bejahen wäre. Eine Aufnahme des Zitats, die lediglich zur Ausschmückung des eigenen Werks dient, wäre allerdings nicht von § 51 UrhG umfasst.
Inwieweit die von Ihnen beabsichtigte Aufnahme der Medieninhalte unter die Zitierfreiheit fallen, wäre aber abschließend nur durch eine Einzelfallprüfung zu entscheiden, bei der der Inhalt der Arbeit und die verwendeten Zitate zu prüfen wären, wofür ich Ihnen im Rahmen einer weitergehenden, kostenpflichtigen Tätigkeit gerne zur Verfügung stehe. Trauen Sie sich die Einschätzung anhand der von mir skizzierten Voraussetzungen selbst zu und bejahen Sie in Ihrem Fall den § 51 UrhG, dann bräuchten Sie sich natürlich nicht mit RTL 2 für eine Lizenz in Verbindung zu setzen, die sie nicht benötigen würden; denn bekanntlich sollte man schlafende Hunde nicht wecken.
In jedem Fall zu beachten wäre, dass Sie die jeweiligen Medieninhalte nach Maßgabe des § 62 UrhG unverändert übernehmen und deren Quelle angeben müssen (§ 63 UrhG).
Ansonsten hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort bereits eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das Gelingen Ihrer Arbeit alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.