Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern eine Forderung nicht verjährt ist, kann sie auch geltend gemacht werden.
Hier gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Forderung kann also geltend gemacht werden.
Ob Sie eine 1. Mahnung bekommen haben oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Auch dass Sie solange nichts gehört haben, spielt keine Rolle.
Allerdings kann nur für die Vertragslaufzeit Geld gefordert werden. Haben Sie also ordnungsgemäß gekündigt, muss auch nur bis zum Beendigungszeitpunkt gezahlt werden. Für die Kündigung sind Sie beweispflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg