Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 17 KSchG
verlangt die Anzeige an die Agentur für Arbeit, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind. In Betrieben mit mehr als 20, aber weniger als 60 Arbeitnehmern hat die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG
zu erfolgen, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlassen werden.
Die Anzeigepflicht hängt dagegen nicht von dem Vorhandensein eines Betriebsrats ab. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser jedoch zu unterrichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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