Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Wortmarke "Ich liebe Handtücher" wird aller Voraussicht nach wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eingetragen werden, insbesondere dann, wenn es um die Herstellung und den Vertrieb von Handtüchern geht.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Marke genau so angemeldet werden sollte, wie sich auch tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Wenn Sie also das Wort "liebe" durch ein Herzsymbol ersetzen wollen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke, wobei ich allerdings auch hier Zweifel an der Schutzfähigkeit habe.
Der Schutzbereich einer eingetragenen Marke erstreckt sich immer auf identische und verwechselbar ähnliche Zeichen, so dass prinzipiell die Übersetzung eines Slogans oder die Benutzung eines allgemein verständlichen Symbols anstelle eines Wortes ebenfalls zur Annahme einer Markenverletzung führen können. Im vorliegenden Fall dürfte hingegen schon die Eintragung der Marke nicht möglich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen