Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Antworten zu Ihren Fragen:
(1)
Sie können Ihr Unternehmenskennzeichen weiterhin verwenden. Die Unterscheidungskraft ist durch die Elemente Namen und Beschreibung der Dienstleistung so groß genug, dass eine Untersagung nicht in Frage kommt. Da macht auch die Markenanmeldung keinen Unterschied.
(2)
Der Hinweis bedeutet, dass die Marke bereits eingetragen ist und jetzt Konkurrenten wie Sie Widerspruch einlegen können. Damit ist auch klar, dass das DPMA die Marke für eintragungsreif gehalten hat.
(3)
Ohne genaue Kenntnis der beiden Marken macht es keinen Sinn hierüber eine Aussage zu machen. Grundsätzlich macht es aber immer dann Sinn einen Widerspruch einzulegen und diesen auch, eventuell durch einen versierten Fachanwalt, zu begründen. Denn dann wird intensiv geprüft.
Ein Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
den eingetragenen Marken quasi gleichgestellt und entfalten deren Wirkung, so dass ein länger bestehendes Unternehmenskennzeichen durchaus ein Eintragungshindernis ist.
Der Widerspruch gilt nur für die eingetragene Marke und müsste bei jedem weiteren Versuch wiederholt werden, wobei die Erfahrung zeigt, dass spätestens nach der 2. oder 3. Anmeldung, die durch einen Widerspruch zu Fall gebracht worden ist, weitere Versuche unterbleiben.
(4)
Aus den eben genannten Gründen macht es durchaus Sinn Ihr Unternehmenskennzeichen als Marke zu schützen. Wenn beide Marken bestehen würden oder auch schon vorher könnten zwischen den Inhabern sog. Abgrenzungsvereinbarungen unterzeichnet werden, welche die Nutzung der Marke durch beide Parteien ermöglichen.
(5)
Auch diese Frage ist so pauschal nicht zu beantworten. Die Marke soll und muss ein Herkunftskennzeichen sein, d.h. es muss und soll erkennbar sein, wer hinter der Marke steckt. Und dies jeweils in der entsprechenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe. So kann Ihr Beispiel „Buttersemmel" für den Bereich der Backwaren wohl nicht als Marke eingetragen werden, da es beschreibend wäre, aber für den Bereich Logistik oder Metallbau wohl schon.
Wie oben schon an Ihrem Beispiel erläutert kann eine Marke kein vorher bestehendes Unternehmenskennzeichen torpedieren. Kann der andere nachweisen, dass er das Kennzeichen bereits vor Markenanmeldung genutzt hat, kann er das auch weiterhin tun. Nur für nach der Markenanmeldung geschaffene Unternehmenskennzeichen gibt es eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsmöglichkeit.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort, ich habe hierzu eine Verständnisfrage: Da "Die Buttersemmel" tatsächlich für den Bereich Backwaren geschützt werden soll, "Buttersemmel" allein aber für diesen Bereich beschreibend wäre, müsste die vom DPMA als schützenwert angesehene Marke ja allein durch den bestimmten Artikel "die" zustande kommen. Ist mein Verständnis Ihrer Erklärung richtig, dass Begriffe, die für einen Bereich beschreibend sind und damit eigentlich nicht geschützt werden können, durch den Zusatz z.B. eines bestimmten Artikels (oder eines Adjektivs) schützenswert werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
"Buttersemmel" könnte durch einen Zusatz, der wieder überhaupt nicht zu der Dienstleistungs- oder Warengruppe passt oder in keinem Zusammenhang hierzu steht schützenswert werden.
Am besten wäre Sie lassen mir per Mail die Anmeldung zukommen, da kann ich das nochmals werten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt