Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zur Frage 1:
Der Hauptgrund warum der Markenschutz einer derartigen Bezeichnung scheitern könnte, ist die Beanstandung einer mangelnden Unterscheidungskraft, oder eines Freihaltebedürfnisses durch das DPMA.
Dies ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG geregelt:
„§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,"
Die Angaben „Terrassendach Limited Edition" wären ohnehin nicht schutzfähig, da es sich um Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt.
Somit würde es auf die Unterscheidungskraft der Buchstabenkombination „Xxx" ankommen.
Eine Kombination von 3 Buchstaben kann in bestimmten Fällen als unterscheidungskräftig angesehen werden, ein „klassisches Beispiel" dürfte „BMW" sein, ein Begriff der ebenfalls eine Abkürzung darstellt und als Wortmarke eingetragen ist, oder auch „ESP".
Andererseits gibt es auch diverse Buchstabenkombinationen deren Eintragung nicht als unterscheidungskräftig bzw. als freihaltebedürftig angesehen wurde, wie z.B. „XL" im Modebereich.
Daher kann die Eintragungsfähigkeit nicht im Vorhinein mit Sicherheit prognostiziert werden. Das DPMA wird bei einer Marke aus 3 Buchstaben sicherlich einen strengeren Maßstab anlegen, als bei einem längeren Wort, insbesondere wenn der Begriff bereits als Abkürzung in gewissen Branchen verwendet wird.
Eine Alternative könnte die Eintragung einer Wort-Bildmarke sein.
Zur Frage 2:
Hier sehe ich zunächst keinen Ansatz für einen zivil- oder strafrechtlichen Anspruch anderer Firmen.
Wenn der Begriff bzw. die Buchstabenkombination als Abkürzung in einer komplett anderen Branche verwendet wird erscheint eine Verwechslungsgefahr unwahrscheinlich, daher kann ich hier keine Ansprüche anderer Firmen erkennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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