Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer Markeneintragung im Singular ist grundsätzlich auch der Plural mitgeschützt. Wenn also Smoke Freak z.B. in der Klasse 11 für Barbecue-Grills geschützt ist, dürften Sie unter dem Zeichen Smoke Freaks keine vergleichbaren Waren anbieten. Sie dürften aber grundsätzlich Wasserpfeifen anbieten, da diese unter die Klasse 34: Raucherartikel fallen.
Ich gebe aber zu bedenken, dass das Markenamt möglicherweise die Anmeldung der Wortmarke Smoke Freaks aufgrund eines beschreibenden, nicht ausreichend unterscheidungskräftigen Kennzeichens beanstanden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. Dezember 2020
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14:31
Antwort
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