Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Typischerweise greift für die Verwendung von Namen für Produkte derartig bekannter Hersteller ein markenrechtlicher Schutz nach den §§ 3, 4 MarkenG.
Eine Markenverletzung setzt aber eine markenmäßige Benutzung voraus, d.h. die geschützte Marke wird zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, mithin als Herkunftshinweis, genutzt. Dies ist grundsätzlich nur dem Markeninhaber gestattet. Wenn eine fremde Marke somit zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistung genutzt wird, wird die fremde Marke hierdurch verletzt. Eine reine Nennung der Marke im Rahmen einer Beschreibung der mit der Marke gekennzeichneten Produkte oder im Rahmen einer Berichterstattung verletzt die Marke dagegen nicht. Auch ein rein dekorativer Gebrauch der fremden Marke verletzt diese nicht, sofern hierdurch nicht der Eindruck erweckt wird, sie diene zur Kennzeichnung des Produkts. Bei verkleinerten Modellen einer Originalware, z.B. bei Spielzeugautos, wird die Abbildung der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als originalgetreue Wiedergabe verstanden, so der BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 88/08 – Opelblitz.
Der Markenschutz findet zudem seine Schranke in § 23 Markengesetz. Demnach kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts Dritten nicht verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/6581, S. 74) findet die Schutzschranke des § 23 Markengesetz grundsätzlich auch Anwendung, wenn die Benutzung der fraglichen Angabe kennzeichenmäßig, das heißt in einer Art und Weise hervorgehoben wird, die den Blick auf sich zieht. Entscheidend ist dabei stets, dass dem Verbraucher die Darstellung als Sachhinweis dient.
Problematisch ist es jedoch, insbesondere Prestigemarken zu kommerziellen Zwecken, beispielsweise im Zusammenhang mit der Werbung für ein anderes Produkt, darzustellen. Hierin kann eine Rufausbeutung der fremden Marke liegen. Bei der Rufausbeutung wird der gute Ruf der fremden Marke kommerziell zum eigenen Nutzen verwertet, indem das positive Image auf die eigenen Produkte übertragen werden soll.
Ohne genaue Kenntnis der Covergestaltung und der dadurch beworbenen Software ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Da je nach Gestaltung des Schriftzuges bzw. bei Abbildung des Firmenlogos des Herstellers aber zusätzlich die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung bestehen kann, wird in solchen Fällen üblicherweise sicherheitshalber Logo und Name aus der Abbildung entfernt. Um jegliches Risiko zu vermeiden, würde ich daher auch in Ihrem Fall anraten, den Markennamen (und ein eventuell vorhandenes Logo) unkenntlich zu machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen