Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unternehmenskennzeichen und Marke haben unterschiedliche Schutzrichtungen. Ersteres kennzeichnet das Unternehmen an sich, die Marke dagegen bestimmte Waren und Dienstleistungen. Das Unternehmenskennzeichen bietet entsprechend auch nur Schutz für den regionalen und sachlichen Bereich, in dem das Unternehmen tatsächlich tätig ist. Die Marke dagegen ist in ganz Deutschland bzw. EU geschützt.
Wenn Sie unter der gleichnamigen Domain bereits vor der Konkurrenz entsprechende Dienstleistungen angeboten haben, haben Sie vermutlich ohnehin schon ältere Rechte an dem Kennzeichen durch die Nutzung erworben - soweit diese Wortkombination überhaupt geschützt werden kann.
Es gilt nämlich zu beachten, dass MYWORD als Kombination zweier gängiger englischer Wörter nur sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Markenamt eine Eintragung mangels Unterscheidungskraft und aufgrund Freihaltebedürfnis ablehnt und für diese Wortkombination daher gar kein exklusiver Schutz möglich ist. Sie können mich gerne einmal direkt anschreiben, dann könnte ich mir die Möglichkeiten zur Anmeldung einer Marke etwas genauer ansehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr RA Wilking,
ich bedanke mich für Ihre informative und aufschlussreiche Antwort.
Der Unterschied zu den Schutzrichtungen (Unternehmen versus Waren/Dienstleistungen) war mir bekannt. Daher nahm ich in meiner Anfrage bereits Bezug auf den "sachlichen Bereich", was in beiden Fällen -generalisiert- die IT-Branche darstellt, in welcher auch ich meine Waren und Dienstleistungen anbiete.
Ich selber agiere aktuell noch als Privatperson und somit nebenbei freiberuflich. Dennoch sollten hier, wie Sie es erläutern, bereits ältere Rechte an dem Kennzeichen durch den Erwerb der Domain vorliegen. Diese juristische Bestätigung durch Sie war mir wichtig. Sollte die Rechtslage zwischen Firma und Privatperson eine Unterscheidung machen, möchte ich Sie bitten, die rechtlichen Grundlagen noch einmal im Sinne der Nachfrage zu erläutern.
Das Wort MYWORD ist als Beispiel für eine Wortmarke zu verstehen, um meine Anfrage allgemein für Alle zu formulieren. Die von mir ausgewählten Wortzeichen bieten eine Unterscheidungskraft nach § 3 MarkenG.
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und die Bereitschaft, Sie auch direkt kontaktieren zu dürfen!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Verwechslungsgefahr bei einem Unternehmenskennzeichen setzt eine gewisse Branchennähe voraus. Dies ist anzunehmen, wenn angesprochene Kunde fälschlicherweise von geschäftlichen Zusammenhängen zwischen zwei identisch oder ähnlich bezeichneten Unternehmen ausgehen wird. Dies ist theoretisch auch zwischen einer GmbH und einem Freiberufler denkbar, wenn auch unwahrscheinlicher als zwischen zwei eingetragenen Gesellschaften. Kennzeichenrechte durch eine Domain erhalten Sie frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem entsprechende Produkte einem größeren Publikum über diese Domain angeboten werden. Der reine Erwerb der Domain begründet noch keinen kennzeichenrechtlichen oder sonstigen Namens-Schutz. Wenn die MYWORD-GmbH nur regional tätig ist, könnte dieses Kennzeichenschutz ohnehin schwer einer nationalen Markenanmeldung entgegen gehalten werden.
Mit besten Grüßen