Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des Einsatzes sowie des geschilderten Sachverhaltes:
Sie geben an, den Namen bzw. die Marke schützen lassen zu haben.
I.
Der Markenschutz erstreckt sich nach der Eintragung auf das gesamte Bundesgebiet. Dies ergibt sich etwa aus den §§ 4 Abs. 1
, 14 Abs. 1
, 12
, 13
, Markengesetz.
Nach dem Erwerb des Markenschutzes durch Eintragung, also nicht bereits nach Anmeldung, haben Sie als Inhaberin der Marke ein ausschließliches Recht an der Marke bzw. der geschäftlichen Bezeichnung. Gem. § 14 Abs. 2 MarkenG
ist es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung des Markenrechtsinhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Rückwirkend gilt der Markenschutz nicht. Dies ist § 14 Abs. 1 MarkenG
in Verbindung mit § 4 MarkenG
zu entnehmen. Danach entsteht der Schutz durch die Eintragung oder wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung besitzt, sog. Benutzungsmarke gem. § 4 Abs. 2 MarkenG
.
Es ist also denkbar, dass eine Marke bereits ohne Eintragung den Markenschutz genießt und daher Rechte auf Unterlassung geltend gemacht werden können.
Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ich nicht ohne nähere Angaben, ermitteln.
In jedem Fall können Sie nach Entstehung des Markenschutzes das Recht an der Marke ausschließlich nutzen und von Mitbewerberinnen, die unberechtigt, Gebrauch von der Marke machen, die Unterlassung verlangen.
II.
Beim reinen Namenschutz gilt § 5; es wird die geschäftliche Bezeichnung geschützt. Nach der Rechtsprechung ist der Schutz nicht von vornherein auf das Bundesgebiet ausgedehnt. Hierzu müssten die geschäftlichen Aktivitäten ebenfalls so weit reichen.
Es gilt darüberhinaus gem. § 6
Markengesetz das Prinzip des Zeitranges, d.h. derjenige der den Namen zuerst führte, hat die Rechte aus dem Markengesetz. Auch als Inhaberin einer geschäftlichen Bezeichnung haben sie das ausschließliche Recht, diesen Namen innerhalb des Wirkungskreises zu führen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 MarkenG
.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Sie den Namen "***** Escort" als geschäftliche Bezeichnung ausschließlich führen dürfen, wenn niemand vor Ihnen diese geschäftliche Bezeichnung führte.
Sollte eine Eintragung im Markenregister erfolgen oder aber sollte der Geschäftsverkehr diese Marke bereits gewohnheitsmäßig Ihnen zuordnen, können Sie auch unter markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten allein Nutzungsberechtigte sein.
In beiden Fällen stünden Ihnen Unterlassungsansprüche zu.
Ich rate Ihnen vor der Geltendmachung solcher Ansprüche eine Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens mit der genauen Überprüfung des Falles zu beauftragen. Gern können Sie hierzu unsere Dienste in Anspruch nehmen, insoweit könnte auch Anrechnung der hier fällig gewordenen Erstberatungsgebühr auf weitere Tätigkeiten erfolgen.
Gern können Sie mich bei auch bei Rückfragen kontaktieren. Nutzen Sie hierzu einfach die Möglichkeit der Online Anfrage oder kontaktieren Sie mich per Telefon.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
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Diese Antwort ist vom 11.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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