Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt, wobei ich unterstelle, dass die Markenanmeldungen sich auf gleiche Waren bzw. Dienstleistungen beziehen:
1) Die ältere Markenanmeldung hat die bessere Priorität (§ 6 MarkenG
), so dass Person A der Person B später die Benutzung der Marke verbieten könnte (§ 14 MarkenG
). Person A könnte gegen die Anmeldung der Marke B auch mit einem Widerspruch gegen die Anmeldung vorgehen § 42 MarkenG
).
2) Die Frage, ob das Amt die erste Markenanmeldung bei Prüfung der zweiten Markenanmeldung erkennen kann, ist wegen vorgesagtem zunächst unerheblich, weil das Amt auch die zweite Marke eintragen wird, wenn nicht der erste Anmelder gegen die zweite Anmeldung einen Widerspruch einlegt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit beantwortet sind, andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort ist vom 05.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo danke für die info: wird der wiederspruch beim amt eingelegt oder bei person B? kann ein markenanwalt bei einer prüfung der marke auf haltbarkeit so früh die einreichung der marke durch Person A erkenne? oder erst nachdem die marke xyz eingetragen ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
1. der Widerspruch ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
2. Das Amt veröffentlicht bereits die Anmeldung der Marke kurz nach dem Eingang der Anmeldung dort; auch online und für jeden einfach recherchierbar unter https://dpinfo.dpma.de/.
MfG Mörger