Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. + 2.
Es besteht die Gefahr, dass durch die längere Nutzung ältere Kennzeichenrechte bei den Firmen A und B bestehen. Zu denken wäre nach deutschem Recht z.B. an § 4 Absatz 2
und § 5 Absatz 2 MarkenG
. Je nach nationaler Rechtsordnung können auch andere Rechte ohne Eintragung bestehen. Selbst wenn Sie Ihre Marke 2017 auch für Kanada und die USA haben eintragen lassen, besteht daher die Gefahr, dass einem Verbotsversuch diese Rechte entgegengehalten werden und darauf sogar eine Löschung Ihrer Marke gestützt wird. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht ist das finanzielle Risiko daher durchaus beachtlich. Die konkreten Kosten und die Dauer eines Verfahrens können auf Grundlage Ihrer knappen Schilderung leider nicht seriös geschätzt werden.
3.
Selbst wenn Sie Markenrechte geltend machen könnten, würde sich dieser Anspruch in erster Linie gegen die Firmen richten. Einen Anspruch auf Löschung von Artikeln Dritter werden Sie daher kaum durchsetzen können, ebenso wenig die Verlinkung auf Ihre Seite. Allerdings können Sie die Nutzung Ihrer Marke untersagen, wenn diese im Kontext des Artikels rechtswidrig im Zusammenhang mit einer anderen Firma/Produkt genutzt wird.
4.
Grundsätzlich können Sie solch ein Angebot erstellen. Das Risiko dabei ist, dass sich die Firma auf ältere Rechte beruft und sich die entsprechenden Rechte (Domain, Marke) damm quasi kostenlos einklagt. Da sich das Ganze im Rahmen der Vertragsfreiheit abspielt, sind auch hier Kosten und Dauer eines Verfahrens nicht abschätzbar.
Kurz gesagt: Suchen Sie sich am Besten eine international tätige, auf geistiges Eigentum spezialisierte Anwaltskanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Die Kollegen können dann unter Einsichtnahme in alle Unterlagen konkret überprüfen, wie gut Ihre Chancen stehen und mit welchen Kosten Sie ungefähr rechnen müssen, falls Sie eine rechtliche Durchsetzung anstreben sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
1+2) mir geht es vor allem um die Rechte/Unterlassung in der EU.
Ein Verbot in Kanada/USA ist für mich sekundär (da ich dort selbst nicht aktiv bin)
a) Da die Firma in Kanada ansässig ist, habe ich die Möglichkeit die Firma zur Unterlassung in der EU zu zwingen?
b) Umgekehrt auch, besteht ein (ernst zu nehmendes) Risiko, dass Firma A aus Kanada auf Grund älterer Rechte mir die EU Marke streitig macht/mich zwingt meine Produkte in der EU umzubenennen? Oder würde das nur für Kanada/International problematisch sein?
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
a) Eine Verletzung Ihrer EU-Marke wäre dann denkbar, wenn das Angebot der kanadischen Firma einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect") aufweist. Auf den Sitz der Firma kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, ob durch das Angebot auch Kunden in der EU angesprochen werden. Indizien wären die Nutzung einer in der EU gängigen Sprache sowie das Angebot der Lieferung in einen EU-Staat.
b) Auch hier kommt es darauf an, inwieweit das Angebot der Firma (auch) auf den europäischen Markt ausgerichtet ist. Allerdings wird man schon ein explizites Anbieten der Produkte unter dem Kennzeichen auf dem EU-Markt verlangen können, um der Firma entsprechende Kennzeichenrechte zuzugestehen. Ist die Seite vornehmlich auf Kanada/USA ausgerichtet und beruht der Bezug zu der EU allein auf der weltweiten Lieferung (ohne dass speziell auf den EU-Markt ausgerichtete Werbemaßnahmen vorhanden sind), wird man ältere Rechte ohne Eintragung wohl verneinen können.
Mit freundlichen Grüßen