Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Hinsichtlich der zu erwartenden Strafhöhe für Herr K und Frau F ist ohne Akteneinsicht keine sichere Einschätzung möglich.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Angeklagter nur wegen Tatsachen verurteilt werden kann, die ihm nachgewiesen werden können, die er selbst eingestanden hat und die zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Nach § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. Dabei stellte bereits eine Menge von 100g an Marihuana – mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt – eine nicht geringe Menge dar. Ein Wirkstoffgutachten wird letztendlich über die schlechte, mittlere bzw. guter Qualität des Marihuanas entscheiden.
Da Herr K jedoch bereits die weitere Einfuhr und den Verkauf von 150g Marihuana einräumte, so kann die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 BtMG einer „nicht geringe Menge" als erfüllt angesehen werden. Das damit verwirklichte Verbrechen wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.
Dabei sei angemerkt, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nur ausgesetzt werden kann, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt.
Würde Herr K zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden, ist die Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich.
Hinsichtlich des bisherigen Verteidigungsverhaltens von Frau F und Herr K sei gesagt:
Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Herrn K, Frau F hätte von der Einfuhr und dem Handel von Marihuana keine Kenntnis, würden die ausgelesenen sms und das Vorfinden von Waage und Tütchen in der gemeinsamen Wohnung entgegenstehen. Ob Frau F jedoch als Mittäterin oder Gehilfin verurteilt wird, vermag man von der Ferne nicht abschließend zu beurteilen.
Frau F ist 20 Jahre alt und gilt nach § 105 Abs.1 JGG als Heranwachsende. Sollten die unter § 105 Abs.1 JGG genannten Voraussetzungen vorliegen, würde sie wie eine Jugendliche bestraft werden. Ansonsten droht auch ihr höchstwahrscheinlich eine Freiheitsstrafe.
Ich empfehle Herr K und Frau dringend, jeweils einen Rechtsanwalt mit deren Verteidigung zu mandatieren. Dieser kann zunächst Akteneinsicht nehmen und kann feststellen, welche Beweislage vorliegt. Die Anwälte werden das weitere Verteidigungsverhalten mit Ihnen besprechen. Da die Verwirklichung eines Verbrechens im Raum steht ist die Verteidigung gem. § 140 StPO notwendig. Ein sogenannter Pflichtverteidiger kann gem. § 141 Abs.3, S.1 StPO bereits während des Vorverfahrens bestellt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Tischendorf
Rechtsanwältin
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