Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten möchte:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Sie benötigen aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts die Zustimmung des KV sowohl zum Umzug als auch zur neuen Schulanmeldung. Ein Umzug ohne das Einverständnis des anderen Elternteils könnte nämlich den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB
erfüllen.
Sie haben nach § 1628 BGB
die Möglichkeit das Familiengericht einzuschalten, um eine entsprechende Zustimmung einzuholen, in dem Sie sich vor Gericht einigen. Sollte allerdings keine Einigung gefunden werden, dann kann die besondere Entscheidung (z.B. Umzug) einem Elternteil zur Alleinentscheidung übertragen werden. Wenn Eile geboten ist, könnte eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeigeführt werden.
Anderenfalls bleibt Ihnen nur die Möglichkeit zu versuchen, das alleinige Sorgerecht oder wenigstens Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten.
Ich kann Ihnen daher nur raten, sich umfassend anwaltlich beraten zu lassen, damit die Erfolgsaussichten der möglichen Anträge geprüft werden können.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 4. Dezember 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auch wenn die Formulierung einer Frage wohl fehlte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei mir so damals die Aussage des Jugendamtes bei der Sorgerechtserklärung.Es liegt in diesem Fall keine Schulummeldung vor sondern eine Erstanmeldung, welche ich in der kommenden Woche vornehmen muss.Am Umgang mit dem Kind wird sich für den Vater nichts ändern da ich ihm Angeboten habe, dass der Abholungsort weiter der bisherige bleibt und sich angepasst an seinen beruflichen Möglichkeiten auch einer flexiblen Ausübung seines Umgangsrechtes nichts im Wege steht. Ist es ratsam dem KV per Einschreiben nochmals über das Vorhaben des Umzuges zu informieren und zu einer Vollmacht zur Schulanmeldung aufzufordern? Liegt bei dieser Sachlage tatsächlich eine Straftat in Form von Entziehung Minderjähriger vor?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Wenn Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben, können Sie auch den Wohnsitz des Kindes allein bestimmen, es verbleibt allerdings bei dem Zustimmungserfordernis zu der Schulanmeldung.
Ist es ratsam dem KV per Einschreiben nochmals über das Vorhaben des Umzuges zu informieren und zu einer Vollmacht zur Schulanmeldung aufzufordern?
Wenn Sie eine positive Antwort erwarten, dann ja. Wenn aber schon eine Verweigerung zu der Anmeldung vorliegt und diese nächste Woche erfolgen soll, dann wäre das einstweilige Anordnungsverfahren ratsam.
Sie sollten sich wie bereits ausgeführt, insoweit umfangreich beraten lassen, denn die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sind besonders in solchen Konstellationen ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung der Sache.
Liegt bei dieser Sachlage tatsächlich eine Straftat in Form von Entziehung Minderjähriger vor?
Meine Antwort bezog sich auf die ersten Angaben und nicht auf den durch Nachfrage erweiterten Sachverhalt. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht steht Ihnen ja gerade zu den Wohnsitz zu bestimmen, der Umzug allein löst den Tatbestand daher nicht aus. Dies wurde aber eingangs leider noch nicht dargelegt.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin