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Sehr geehrter Fragensteller,
ich kenne zwar nicht den genauen Wortlaut des Gewährleistungsausschlusses, nehme aber durchaus an, dass der Notar diesen wirksam durchgeführt hat.
Dementsprechend besteht im Grundsatz bereits keine Verpflichtung etwas an der Wand zu machen. Insofern sollte man die Käufer eher an den Makler verweisen.
Zumal es ja offensichtlich für jedermann wahrnehmbare Mängel waren. Nur verborgene Mängel müssen im Grundsatz offenbart werden.
Erst recht gilt dies natürlich für die Horizontalsperre, deren Defekt Ihnen ja gar gänzlich unbekannt war.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
26.08.2016 | 08:35
Sehr geehrter Herr Saeger,
worauf stützen Sie Ihre Aussage, dass ich die Reparatur der Horizontelsperre nicht bezahlen muss. Das ist zwar auch mein Wissensstand, aber mein Anwalt sagt, ich müsse den kompletten Keller in einen baurechtlich ordentlichen Zustand bringen. Es gäbe nicht nur das Baurecht, sondern auch noch das ??? Recht, wonach ich so handeln müsse. Das hatte ich seinerzeit nicht verstanden und nachfragen kann ich nicht, da mein Anwalt momentan in Urlaub ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.08.2016 | 08:50
Sehr geehrter Fragensteller,
die einzige Möglichkeit, warum man eine Haftung bejahen könnte ist:
a) sie haben die Maklerin die Verhandlungen unbeaufsichtigt führen lassen
und die
b) die Mängel waren nicht mit dem Auge ersichtlich bzw. wesentlich schwerwiegender vor der Reparatur.
Man könnte deswegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht konstruieren.
ABER: Das hängt wirklich vor allem von dem augenscheinlichenZustand der Wand vor und nach Reparatur ab.
Wenn Ihnen das Risiko einer Beweisaufnahme zu hoch ist, bieten Sie doch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine anteilige Zahlung der Summe X.XXX,XX € zwecks Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft des Käufers gegen den Käufer an.
Wenigstens würde ich dann aber Regress gegen die Maklerin suchen!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Ergänzung vom Anwalt
26.08.2016 | 09:50
"Käufers gegen den Verkäufer" sollte es freilich heißen.
MfG
RA Saeger