Sehr geehrte ratsuchende,
unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes hiermit zu Ihrer Anfrage wie folgt:
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist eigentlich der Vermieter verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und damit auch Schönheitsreparaturen durchzuführen. Von dieser gesetzlichen Verpflichtung können die Vertragsparteien eines Mietvertrages - auch formularvertraglich - jedoch abweichendes vereinbaren. Dazu gehört auch, dass im Mietvertrag vereinbart werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Bei diesen vertraglichen Abreden sind für deren Wirksamkeit diverse, von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzungen einzuhalten.
Ob Sie zu Schönheitsreparaturen bzw. der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet sind, kann daher nur beurteilt werden, wenn der Inhalt des Mietvertrages geprüft wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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