Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Hier kommt es bei der Zulässigkeit zunächst darauf an um welche Art von Wohngebiet es sich handelt.
Geregelt ist dies in §§ 3
und 4 BauNVO
:
„§ 3 Reine Wohngebiete
1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.Wohngebäude,
2.Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke."
„§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.Wohngebäude,
2.die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke."
Wie Sie aus den Bestimmungen ersehen können wäre in einem reinen Wohngebiet ihr Betrieb untersagt, denn es handelt sich bei einem Malerbetrieb nicht um einen Laden zu Deckung des täglichen Bedarfs.
Handelt es sich dagegen um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
wäre der Betrieb zulässig, insofern keine Störungen der Nachbarschaft verursacht werden.
In diesem Fall wäre z.B. ein Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn anzuraten, um die Probleme aus der Welt zu schaffen, etwa mit der Versicherung die Beladung zukünftig möglichst zu einer anderen Zeit/am Vortag anstatt am frühen Morgen vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail: