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Diese Antwort ist vom 21.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Das Gesetz will verhindern, dass der Makler die Wohnung an sich selbst vermittelt und dafür eine Provision kassiert. §2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG ist daher nur einschlägig, wenn der Makler den Auftrag zur Vermittlung der Wohnung hatte und selbst Mieter dieser Wohnung wurde. Da in Ihrem Fall aber der Makler und der Mieter unterschiedliche Personen sind, ist die Vorschrift nicht einschlägig, der Makler kann daher problemlos die Provision von dem Mieter einfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
21.03.2011 | 22:16
Sehr geehrter Herr Weber,
besten Dank für Ihre Antwort. Offenbar habe ich mich unklar ausgedrückt oder Sie haben meine Darstellung missverstanden. Sie antworteten: "Das Gesetz will verhindern, dass der Makler die Wohnung an sich selbst vermittelt und dafür eine Provision kassiert". Das verstehe entweder falsch oder überhaupt nicht, weil dies für mich so keinen Sinn ergeben würde: Welcher Makler vermittelt eine Wohnung an sich selbst und kassiert (von sich selbst?) eine Provision?
Die Frage des Gesetzes muss doch vielmehr heißen: Ist der Makler der Mieter der (an einen Nachmieter) zu vermittelnden Wohnung?
Unsere Frage lautet demnach: Greift das Gesetz auch dann, wenn der Makler der Mieter der Wohnung GEWESEN WAR?
Um Erklärungsirrtümer zu vermeiden: Wir sind der (gewerbliche) Makler und der bisherige Mieter, haben vom Vermieter den Vermittlungsauftrag erhalten und wollen vom neuen, von uns vermittelten Mieter die Provision verlangen, der die Zahlung verweigert.
Ich bitte Sie freundlich, folgendes BGH-Urteil (III ZR 235/05) durchzusehen, das nahezu den von uns beschriebenen Sachverhalt behandelt, jedoch mit dem entscheidenden Unterschied, dass es einen bestehenden Mieter (hier: Angestellte des Maklers) gab, das Mietverhältnis also noch nicht beendet war. Der BGH erklärt die Absicht des Gesetzes (Seite 4 des Urteils - http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_III_ZR_235-05.pdf) so:
Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermRG institutionalisierte Interessenkonflikte, also Konstellationen geregelt, die typischerweise einen Interessenkonflikt für den wohnungsvermittelnden Makler und damit die Gefahr der Benachteiligung des wohnungssuchenden Kunden desselben in sich trügen. Dieser typische Interessenkonflikt trete im Übrigen auch im vorliegenden Fall, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, deutlich zutage: Als Mieterin sei Frau H. daran gelegen gewesen, vom Vermieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Es habe daher in ihrem eigenen - dem Kläger zurechenbaren - Interesse gelegen, möglichst kurzfristig den Vermietern einen diesen genehmen Nachmieter anbieten zu können. Dazu habe hier auch gehört, Nachmieter zu finden, die - möglicherweise auch unter dem Druck des Hinweises auf eine Vielzahl anderer Bewerber für die Wohnung - bereit gewesen seien, die nicht ganz unerhebliche Ablösungssum-me für eine Einbauküche zu "schlucken".
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.03.2011 | 22:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
der BGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass der bisherige Mieter ein Interesse an einem Nachmieter gehabt haben muß. Ohne ein solches Interesse, also wenn beispielsweise der Mietvertrag bereits beendet ist, ist keine provisionsschädigende Identität zwischen Mieter und Vermittler gegeben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihr Mietvertrag bereits beendet, so dass Sie als Mieter kein Interesse an einem Nachmieter haben. Daher haben Sie einen Provisionsanspruch.
Um Ihre Verständnisfrage zu beantworten:
Es gibt auch Konstellationen, in denen der Vermieter die Provision bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt