Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
A
a) Kann ein Makler generell, von einer der beiden Parteien Maklerprovision verlangen, wenn das Vorkaufsrecht genutzt wird (ohne dass es andere Interessenten gibt)?
Wenn der Makler keinen Kaufinteressenten für die Immobilie findet, wird auch keine Provision fällig.
Den B hat er ja nicht gefunden, B stand schon vorher als Interessent fest.
b) Wenn ja, doch nur von A, oder? Denn mit B hatte er keinerlei Kontakt!
Sofern A mit dem Makler vereinbart, dass er auch ohne Verkauf etwas zahlen muss, muss er zahlen. Das ist aber nicht die Praxis und wird daher nicht der Fall sein.
c) Kann der Makler von A dann 7,14% verlangen?
Der Makler kann keinen Provisionsanspruch geltend machen.
B
Nein, auch dann muss B die Provision nicht zahlen. C müsste zahlen, wenn er den Zuschlag bekommt.
Wenn sich dann aber B einmischt und von seinem Vorkaufsrecht Gebraucht macht, muss er nicht die Provision zahlen.
C
B hat dann immer noch die Möglichkeit, eigene Vorschläge einbringen und nicht genehme Klauseln angreifen.
Aber letztlich entscheidet der A.
Allerdings kann man B auch nicht zwingen, den A kostenfrei wohnen zu lassen oder die Küche abzunehmen.