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Sie schreiben: "In den nachfolgenden Kontakten wurde niemals ein schriftlicher Auftrag, kein Maklervertrag abgeschlossen, lediglich in mündlicher Form. Eine Vereinbarung hat es nicht gegeben, ein entsprechender Hinweis nie erfolgt."
Antwort:
Das ist schon in sich ein Widerspruch, denn ein Maklervertrag bedarf nicht der Schriftform. Auch das Fehlen im Notarvertrag ist kein Indiz, denn es ist nicht Sache des Notars, darauf hinzuweisen.
Andererseits muss der Makler in diesem Fall seine Beauftragung beweisen, was ohne Schriftform schwierig, aber nicht unmöglich ist, z.B. etwa durch konkludentes Verhalten Ihrerseits, nachfolgenden Schriftverkehr und letztendlich der Vertragsschluss beim Notar.
Weiter vermuten Sie, dass der Makler für beide Seiten tätig geworden ist. Das müsste dann aber der Makler beiden Seiten offen gelegt haben, so das AG München Az.:21C1836/10. Sofern das Ihnen gegenüber nicht erfolgt ist, zahlen Sie seine Rechnung NICHT und verweisen ihn an die Käuferseite, denn er hätte wegen widerstreitender Interessen rechtswidrig gehandelt und kann den Mäklerlohn nicht fordern. Allerdings wäre ein Indiz nur dann gegeben, wenn er auf beiden Seiten die volle taxübliche Gebühr (s.u.) forderte. Nicht, wenn er jede Seite die Hälfte der marktüblichen Gebühr in Rechnung stellt.
Allerdings sprechen Sie selbst nur von einer Vermutung, die Sie also beweisen müssten.
Dies vorangestellt ist es so, dass das von Ihnen genannte Bestellerprinzip durchaus nicht nur für Wohnungsvermieter gilt, sondern – je nach Land – auch für den Immobilienverkauf. Zumindest teilen sich in der Regel (= sofern nichts anderes vereinbart wurde) in NRW beide Seiten die Provision.
Ihren Ausführungen nach sind Sie Besteller in diesem Sinne, sodass die Provision zu teilen wäre, mangels besonderer Vereinbarung über die Höhe, hier also eine marktübliche Provision.
Da die marktübliche Provision in NRW 7,15 % beträgt, spricht einiges dafür, dass mit dem Ihnen in Rechnung gestellten Betrag von 3 % zuzüglich MWSt der Makler beide Seiten rechtmäßig in Anspruch nimmt, also keine o.g rechtswidrige Doppelvertretung vorliegt.
Sie haben allerdings ein Widerrufsrecht, da auch der Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag ist. Das hat der BGH im Jahr 2016 so entschieden. Sofern Sie darüber ordnungsgemäß vom Makler belehrt wurden, beginnt die Frist bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen mit Vertragsschluss – vorausgesetzt, dass der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt es daran, kann der Verbraucher den Vertrag auch noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen, vgl. § 356 BGB
. Da ich Ihre konkreten Daten nicht kenne, lassen Sie den Fortbestand des Widerrufsrechts vor Ort von einem Kollegen/in prüfen, der oder die dann ggf. unverzüglich den Widerruf formgültig wirksam erklärt. Denn dies ist eine erste summarische Beratung aus der Ferne unter dem Vorbehalt, dass ich allein auf Ihre Ausführungen angewiesen bin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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