Hallo Frau S.
Da Sie Dienste der Marklernin (Vermittlung des Mietobjektes) in Anspruch genommen haben, müssen Sie die Marklercoutage auch bezahlen.
Bei dem Marklervertrag handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag zwischen Ihnen und der Maklerin.
So ist es grundsätzlich. Anders kann es sein, wenn im Vertrag etwas hiervon abweichendes vereinbart wurde, was durchaus möglich. Hierzu müsste ich den Maklervertrag ggf. sogar die AGB einsehen.
Als vereinbarte Provision gilt das in der Region übliche, bei Wohnraum aber maximal 2 Monatsklatmieten.
Die Maklerin hat einen Auskunftsanspruch.
Diesen kann Sie im Wege der Stufénklage geltend machen 1. Auskunft, 2. der sich hieraus ergebende Betrag.
Daniel Kuhlmann
Rechtsanwalt
(Recklingahusen)